Unverlangte Werbe-E-Mail »

Unverlangte Werbe-E-Mail als Eingriff in Gewerbebetrieb unzulässig.

Bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail kann eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung darstellen, sofern keine Einwilligung seitens des Empfängers besteht. Selbst bei vorherigem Internetkontakt, bei dem sich der Empfänger der Werbe-E-Mail zuvor in die Homepage des Absenders eingeloggt und dort persönliche Daten hinterlassen hat, muss der Absender das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung beweisen. (AG Hamburg Urteil vom 10.06.2005 AZ: 5C11/05)

Das Urteil des AG Hamburg stellt die vorläufig aktuellste Fortsetzung einer sich seit Jahren stufenweise entwickelnden Rechtsprechung dar, die sich mit der Unzulässigkeit unerwünschter Werbe-E-Mails auseinandersetzt.

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