1. Deutsch-Indisches Wirtschaftsforum Mitteldeutschland »
Am 21.April 2015 fand das 1. Deutsch-Indische Wirtschaftsform Mitteldeutschland in Leipzig statt. Das Forum wurde organisiert vom Institut Fraunhofer MOEZ und Markus Hoffmann –von Wolffersdorff als Vertreter des German-Indian-Round Table Leipzig. Neben der KPMG AG und der LBBW-Bank war unsere Kanzlei Partner der Veranstaltung und mit einem eigenen Stand vertreten. Am Vormittag hielt der Botschafter Indiens, I.E. Vijay Gokhale einen überzeugenden Vortrag, in welchem er vor allem diejenigen Wirtschaftsbranchen Indiens vorstellte, in denen große Potenziale für deutsche Unternehmen bestehen. Herr Gangadhar, Leiter der Wirtschaftsabteilung der Indischen Botschaft, berichtet anschließend über die Hannover Messe 2015, bei der Indien Partnerland war. Es folgte eine Podiumsdiskussion zu Chancen, Risiken und Herausforderungen des indischen Marktes unter Einbeziehung der Teilnehmer. Am Nachmittag fanden insgesamt neun Fachvorträge zu verschiedenen Themen in drei parallelen Panels statt. Rechtsanwalt Markus Hoffmann-von Wolffersdorff hielt einen Vortrag zum Markteinstieg in Indien und rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren. Die Vorträge waren gut besucht und boten den Teilnehmer auch Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch. Insgesamt war die Resonanz der rund 50 Teilnehmer sehr positiv, infolge dessen ein zweites Forum für 2016 geplant ist. Beigefügt sehen Sie das Programm des Wirtschaftsforums und einige Bilder.
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Business Guide Indien
Im Juli 2014 ist im Bundesanzeiger Verlag das Buch Business Guide Indien erschienen, dessen Herausgeber Sergey Frank und Markus Hoffmann sind. Co-Autoren sind Frau Dr. Kathleen Gögge, Christian Wotjak und Lekhesh N. Dholakia. Das Buch richtet sich vor allem an Entscheidungsträger mittelständischer Unternehmen, die einen Markteinstieg in Indien planen oder bereits vor Ort sind und bietet einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Themen in den Bereichen Markt und Geschäftskultur, Markteinstieg , Vertrieb, Personal, Recht und Steuern. Das Buch kann direkt beim Bundesanzeiger Verlag unter folgenden Link bestellt werden:
German Indian Round Table in Sachsen
Der nächste GIRT findet am 16.09.2014 in Chemnitz statt. Weitere Informationen finden Sie hier: Einladung
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Kooperation mit dem Fraunhofer MOEZ Leipzig
Seit Juli besteht eine Kooperation zwischen dem in Leipzig ansässigen wissenschaftlichen Institut Fraunhofer MOEZ, Abteilung Unternehmen und Internationale Märkte und unserer Kanzlei. Das Institut unterstützt Unternehmen, welche in asiatischen Wachstumsmärkten, hauptsächlich in Indien investieren wollen, in den Bereichen Innovations- und IP-Management, Technologieanpassung, Know-How Transfer, Länder- und Marktanalysen sowie bei der Vermarktung von Innovationen. Gegenstand der Kooperation ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit bei unternehmerischen Projekten und Aufträgen mit Bezügen nach Indien. Infolge der Zusammenarbeit können wir Mandanten unserer Kanzlei, welche ihre Produkte oder ihr Know-How in Indien vermarkten möchten oder dort längerfristige Aktivitäten planen, eine umfassendere und ganzheitliche Beratung und Unterstützung bieten als bisher. Ansprechpartner im Institut sind Herr Hans- Günter Lind und Herr Michael Benz.
Weiter Netzwerkpartner zum Thema Indien
Zwischen unserer Kanzlei besteht eine enge Arbeitsbeziehung zu der Leipziger Niederlassung von KPMG, speziell Herr Christian Wotjak, welcher unter anderem deutsche und indische Unternehmen bei allen relevanten Steuerfragen bei In- und Outbound Aktivitäten berät und begleitet. Herr Wotjak ist zudem Co-Autor des Buches Business Guide Indien. Bei Fragen zur steuerlichen Gestaltung von Outbond-Aktivitäten deutscher Unternehmen in Indien, empfehlen wir ausdrücklich eine Konsultation mit Herrn Wotjak. Link
Im Rahmen der Indienaktivitäten unserer Kanzlei besteht unter anderem eine gute Beziehung zu der Internationalisierungsberatung Sergey Frank International in Leipzig. Herr Frank verfügt über langjährige Auslandserfahrung und berät seine Kunden vor allem in den Bereichen Human Resources und Vertriebsaufbau. Zudem ist Herr Frank Mitherausgeber des Buches Business Guide Indien. Link
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Sächsisches Business Development in Indien
Am 01.12.2012 veranstaltet die Gesellschaft der Bundesrepublik für Außenwirtschaft und Standortmarketing „Germany Trade & Invest“, in Zusammenarbeit mit der Deutsch Indischen Handelskammer, in Mumbai im altehrwürdigen Royal Western Indian Turf Club einen Empfang unter dem Titel EAST GERMANY: No.1 BUSINESS LOCATION FOR INDIAN INVESTMENT SUCCESS. Bei dieser Veranstaltung präsentierte sich Sachsen, vertreten durch die Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH, sehr überzeugend vor zahlreichen Vertretern indischer Unternehmen. Zudem berichtet der Vertreter der Bharat Forge Aluminiumtechnik GmbH aus Brand-Erbisdorf sehr eindrücklich über die guten Rahmenbedingungen für indische Investition in Sachsen. Die Kanzlei Dorschner & Hoffmann war bei dieser gelungen Präsentation durch Markus Hoffmann und Lekhesh Dholakia vertreten. Mehr dazu erfahren Sie hier.
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Geschäftsaufbau in Indien – Wege zum Erfolg
Indien ist die am schnellsten wachsende Volkswirtschaft der Welt. Mit einem prognostizierten Wirtschaftswachstum von 7-8 Prozent pro Jahr für die nächsten zehn Jahre, bietet der indische Markt auch für deutsche Unternehmen zahlreiche Chancen für eine erfolgreiche geschäftliche Tätigkeit. Dem gegenüber stehen die wirtschaftlichen Risiken, welche typischer Weise mit jedem Geschäftsaufbau in einem unbekannten ausländischen Markt verbunden sind. Im Folgenden möchten wir Ihnen daher einige Hinweise gegeben und Wege aufzeigen, die aus Sicht des Praktikers für einen erfolgreichen Markteintritt in Indien dienlich sind.
Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen
Ausländische Direktinvestitionen sind aufgrund der indischen Industrie- und Liberalisierungspolitik mittlerweile fast uneingeschränkt in allen Wirtschaftssektoren, einschließlich des Dienstleistungssektors zu 100 % möglich. In einigen wenigen Wirtschaftsbranchen bestehen noch Beteiligungsobergrenzen für ausländische Investitionen oder Genehmigungsvorbehalte, so etwa in den Bereichen ziviler Luftverkehr, Rüstungsgüter, Medien und Rundfunk, Petrochemie, privates Bank- und Finanzwesen, Energie- und Atomwirtschaft, Bergbau und Einzelhandel. Bei ausländischen Investitionen in diesen Branchen ist eine vorherige Regierungsgenehmigung erforderlich, welche auf Empfehlung des Foreign Investment Promotion Board (FIPB) erteilt wird. In allen übrigen Wirtschaftssektoren besteht keine Genehmigungspflicht im engeren Sinn, sondern die ausländische Investition wird basierend auf dem Foreign Exchange Management Act (FEMA) aus dem Jahre 1999 in einem automatischen Verfahren durch die Reserve Bank of India genehmigt. Dieses automatische Genehmigungsverfahren vereinfacht den Markteinstieg für ausländische Investoren erheblich.
In der Landwirtschaft, im Lotterie- Glücks- und Wettspiel und zum Teil auch Wohnungsbau sind derzeit noch keine Investitionen durch ausländische Unternehmen möglich.
Wahl des Markteintrittes
Welche Form des Markteintrittes in Indien gewählt wird, bestimmt sich aus der Zweck- und Zielrichtung der Investition. Ist der Aufbau einer reinen Vertriebsstruktur zum Absatz eigener Produkte beabsichtigt, wird die Form des Markteintrittes in der Regel eine andere als beim Aufbau einer Produktions- oder Forschungsstätte sein. Das indische Recht ermöglicht derzeit folgende Formen einer ausländischen Direktinvestition:
- - Gründung eines Liason Office (Verbindungsbüro)
- - Gründung eines Branch Office (Zweigniederlassung)
- - Gründung einer Joint Venture Gesellschaft mit einem indischen Partner in Form einer Ltd. Company (entspr. deutscher AG) oder Pvt.Ltd. (entspr. deutscher GmbH)
- - Beteiligungserwerb an indischen Unternehmen
- - Lizenzvereinbarungen im Rahmen eines Technologie & Know-How-Transfers
- - Internationale Depositenscheine (GDR’s, ADR’s) und Fremwährungs-Wandelschuldverschreibungen
- - Ausgabe von Vorzugsaktien
Vor der Wahl einer Markteintrittsstrategie empfiehlt sich stets die vorherige Prüfung, ob und wenn ja welche gesetzlichen Beschränkungen für die Investition bestehen.
Das indische Tochterunternehmen
Die mit Abstand häufigste Form des Markteinstieges ist die Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft in Form einer Pvt.Ltd.-Company. Die Gründung kann als 100% Tochtergesellschaft oder mit einem indischer Partner (Joint Venture) erfolgen. Die notwendigen Gesellschaftsverträge sind Memorandum & Articels. Im Falle einer Joint Venture Gesellschaft ist zusätzlich ein Joint Venture -Vertrag zwischen den Partnern ratsam. Da in diesen Fällen der deutsche Partner häufig Technologie auf die gemeinsame Gesellschaft übertragen wird, ist ein Vertrag für den Technologie- und Know-How-Transfer inklusive einer Lizenzvereinbarung erforderlich. Der Unternehmensname muss vorher vom Registar of Companies genehmigt werden. Die Gesellschaftsanteile müssen von mindestens zwei Gesellschaftern gehalten werden, die auch zum Geschäftsführer bestellt werden können. Nach Erfüllung aller gesetzlichen Gründungsvorgaben wird ein Incorporation Certificate vom Registar of Companies erteilt. Erst danach können Konten bei indischen Banken errichtet und der Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.
Vertriebsaufbau in Indien
Es gibt kein Patentrezept für die Erschließung des indischen Marktes. Die bisherige Erfahrung zeigt aber, dass der Vertrieb ausschließlich über indische Importeure, Handelsvertreter – oder Agenten ungeeignet ist. Obwohl dieser Weg kostengünstig und relativ risikolos ist, bringt er entscheidende Nachteile mit sich: So fehlt bei dieser Vertriebsform jegliche Kundennähe, eigene Erfahrungen im indischen Markt können nicht gesammelt werden, hohe Kommissionen und Provisionen verteuern das Produkt und lokalen Händlern sowie Importeuren fehlt häufig noch das Verständnis für internationale Qualitätsstandards, richtiges Marketing und den notwendigen After-Sale Service. Sinnvoller ist daher der Aufbau einer eigenen Vertriebsstruktur, der sich in der Regel in drei Phasen vollzieht. In der Testphase steht im Mittelpunkt den Markt mit eigenen Mitarbeitern kennen zu lernen, Informationen zu beschaffen, die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu prüfen, die Vertriebsregion festzulegen und geeignete lokale Distributoren mit eigenem Vertriebsnetz zu finden. Ferner werden in dieser Phase bereits Angebote abgegeben, Kontakte zu Kunden geknüpft und erste Geschäfte getätigt. Die folgende ein – bis zweijährige Aufbauphase beginnt mit einer Kosten- und Umsatzplanung und der Schaffung einer eigenen Verkaufs- Lager- und Vertriebsstruktur. Gewöhnlich führt dieses zur Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft. Weitere Schwerpunkte sind dann die Schulung der indischen Händler und das Marketing. Am Ende der Aufbauphase sollte bereits die Gewinnschwelle erreicht werden. In der anschließenden Stabilisierungsphase wird erfahrungsgemäß die Organisationsstruktur weiter ausgebaut. Ziel ist die Umsatzstabilisierung und Ertragsoptimierung. In dieser Phase werden in der Regel die Vertriebsaktivitäten über die ursprüngliche Region hinaus ausgeweitet.
Schutz von Know – How
Im Gegensatz zu China stellt sich in Indien das Problem von Produktpiraterie sowie der unberechtigten Nutzung von fremden technischem und geistigen Know- How eher selten. Da aber vor allem bei Joint Venture Gesellschaften der ausländische Partner in der Regel seine Technologie und sonstiges Know -How auf die gemeinsame Gesellschaft überträgt, sind vertragliche Vereinbarungen zum Schutz des Know- Hows, den Umfang der Nutzung und der diesbezüglichen Vergütung ratsam. Nach indischem Recht können Lizenzvergütungen umsatzbezogen als Royalty-Zahlungen und als Pauschalzahlungen vereinbart und Erlöse aus der Lizenzierung frei ins Ausland transferiert werden. Das Indische Recht ermöglicht es, Verstöße gegen Intelectuall Property Rights wirksam und effektiv zu unterbinden.
Rechtsschutz in Indien
Das Indische Justizsystem ähnelt sehr dem englischen System. Die Qualität der Rechts- sprechung ist gut. Allerdings ist die regelmäßige Verfahrensdauer immer noch unverhältnismäßig lang, insbesondere beim Durchlaufen eines kompletten Instanzenzuges. Bei rechtlichen Konflikten ist es daher oft sinnvoller, ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren einer alternativen Streitbeilegung durchzuführen. Allerdings stellt sich in diesem Fällen mitunter das Problem der wirksamen Durch- und Umsetzung eines Schiedsspruches oder einer Mediationsvereinbarung. Die Kosten einer Rechtsverfolgung in Indien nähern sich mittlerweile immer mehr den Vergleichsweisen Kosten in Deutschland.
Steuerliche Aspekte einer Investition
Das Steuer- und Geschäftsjahr geht vom 1.April bis zum 31.März. Zwischen Indien und Deutschland existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen (Double Taxation Avoidance Agreemnet) welches steuerliche Einzelheiten umfassend regelt. Für die wesentlichen Formen geschäftlicher Betätigung in Indien gilt Folgendes:
- - reiner Export nach Indien unterliegt keiner indischen Besteuerung
- - Lizenzeinnahmen im Rahmen eines Technologietransfers sind in Indien zu versteuern
- - Dividenden sind in Indien zu versteuern
- - ein Liason-Office unterliegt keiner indischen Steuerpflicht
- - ein Branchoffice unterliegt einer beschränkten indischen Steuerpflicht
- - Tochtergesellschaften nach indischem Recht unterliegen unbeschränkter indischer Steuerpflicht
Interkulturelles Management
Die kulturellen und gesellschaftlichen Unterschiede zwischen Indien und Deutschland sind groß. Im Gegensatz zu China besteht in Indien der entscheidende Vorteil, dass in der indischen Geschäftswelt gutes Englisch gesprochen wird und viele indische Unternehmer Erfahrungen mit europäischen Unternehmern haben. Vor jedem Markteintritt sollte man sich bewusst machen, dass das Kommunikationsverhalten der Inder und die Art und Weise der Verhandlungs- und Geschäftsführung anders ist als in Deutschland. Um langfristig in Indien wirtschaftlich erfolgreich zu sein, insbesondere wenn indische Mitarbeiter oder Partner in die eigene Investition involviert sind, ist eine Beschäftigung mit den kulturellen Besonderheiten Indiens unerlässlich. Ohne eigenes interkulturelles Know-How ist der Umgang mit indischen Partner, Kunden und Behörden eher schwierig und die Investition nicht selten erfolglos.
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German Indien Round Table Mitteldeutschland
Rechtsanwalt Markus Hoffmann organisiert seit dem Jahre 2008 für die Region Mitteldeutschland den German Indian Round Table. Die Veranstaltungen finden vierteljährlich in den Räumlichkeiten des Club International e.V. in Leipzig statt. Wenn Sie Interesse an einer Teilnahme haben, wenden Sie sich bitte an uns. Mehr über den German Indian Round Table finden Sie hier http://www.girt.de/deutsch/home
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Legal Know How for investments in Germany
From an Indian perspective, investments in Germany by Indian companies are allowed under a general permission granted by the Reserve Bank of India (“RBI”) in the form of Joint Ventures and Wholly Owned Subsidiaries on certain prescribed terms and conditions. These investments are categorized by the RBI as “Overseas Direct Investments” or “ODIs”. Such investments would also include acquisition of a capital stake in existing overseas companies. These investments are perceived by the RBI as a medium of co-operation between Indian companies and overseas entities for transfer of technology and skills including sharing of R & D results. This policy is also seen as an aid to Indian Companies for wider global market access. To promote and further the growth of Indian investments overseas, the RBI has permitted Indian companies to make investments not exceeding 400 % of their net worth as on the date of the last audited balance sheet.
The RBI also allows capitalization of loans given by the Indian companies to its Joint Ventures and Wholly Owned Subsidiaries abroad, provided the aforesaid limit (400% of its net worth) is not exceeded. Consequently the Indian companies can also offer corporate guarantees with specified limits for and on behalf of its Joint Venture or Wholly Owned Subsidiaries abroad.
The overseas investment can also be made by way of a swap of shares or in exchange of ADR/GDR’s (American Depository Receipts/Global Depository Receipts) on certain prescribed terms. Indian companies are also allowed to capitalize exports and utilize proceeds of External Commercial Borrowings or Foreign Currency Convertible Bonds and foreign exchange raised through ADR/GDR issues for the purpose of making such investments. If the investment is made out of the foreign exchange earned by the Indian company out of its normal business activity or foreign exchange raised through the issue of ADR/GDR’s, then the Indian company can make investments in excess of the limit (400 % of its net worth) as stated above.
The above mentioned investments do not require any specific or prior approval from the RBI. However, if these investments exceed the prescribed limit or is in a manner which is other than what is prescribed above, a specific approval is required from the RBI. In energy and natural resources sector e.g. oil, gas, coal and mineral ores the RBI will consider investments in excess of the limit of 400% of the Indian company’s net worth. Indian companies making such investments are required to notify the RBI in the prescribed format.
The law of Germany is very investor friendly and allows a variety of solutions for every Indian investor. From a German perspective, investments by Indian companies do not need any government approval. The legal structure for the investment depends on the form and aim of the investment. For Wholly Owned Subsidiaries the most preferred option is the German version of a private limited company (GmbH), for which the minimum equity amount is EUR 25,000.00. The German version of a public limited company (AG) can also be an option but it requires a minimum equity amount of EUR 50,000.00 For investments in product distribution or marketing activities a registered branch office is sufficient to fulfill this purpose. Marketing and distribution activities can be also done with German trade agents based under a distribution / marketing agreement. For Joint Ventures with German partners, a GmbH is the most preferred form but other company forms are also available. Mere technical collaboration or R & D activities do not require any approval and can be done on the basis of detailed agreements. To avoid legal conflicts these agreements should include precise terms and conditions related to the objective and content of the collaboration like use of results, IPR ownership etc.. Also Mergers and Acquisitions do not need a prior approval of the government.