Zur Kategorie: Medizinrecht / Gesundheitswesen
Das VÄG
Auswirkungen für den Psychotherapeuten.
Seit 1. Januar 2007 gelten nunmehr die Regelungen des am 27. Oktober 2006 vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄG). Dieses Gesetz greift u.a. die bereits auf dem 7. deutschen Psychotherapeutentag in Dortmund am 13. Januar 2006 beschlossenen Änderungen der Muster-Berufsordnung für Psychotherapeuten auf und eröffnet deren Anwendungsbereich auch für die Berufsausübung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Dabei bestehen die vorrangigen Zielsetzungen der Neuregelung darin, regionale Versorgungsprobleme durch organisationsrechtliche Liberalisierungen und Flexibilisierungen abzumildern sowie die vertragspsychotherapeutische Berufsausübung effizienter und damit wettbewerbsorientierter zu gestalten.
Insbesondere in Anbetracht des wachsenden Konkurrenzdrucks durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) war eine Ausweitung der organisatorischen und wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten des einzelnen Vertragspsychotherapeuten angezeigt.
Auch galt es Unklarheiten im Hinblick auf die Gründungs- voraussetzungen von Medizinischen Versorgungszentren zu be- seitigen.
Inwieweit diese Zielvorgaben im Bereich der Psychotherapie umgesetzt wurden, soll im Folgenden dargestellt und kommentiert werden.
Zu den wichtigsten Neuregelungen zählen:
1. Altersgrenze für das Ende der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit
Grundsätzlich bleibt die Altersgrenze für das gesetzliche Ende der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit von derzeit 68 Jahren bestehen.
Nach Änderung und Neueinfügung der Sätze 8 und 9 in § 95 Abs. 7 SGB V kann diese Begrenzung aber nunmehr durch den Landes- ausschuss gesetzlich hinausgeschoben werden, wenn in dem jeweiligen Planungsgebiet eine existente oder drohende Unterversorgung feststellt wird.
Selbiges gilt für angestellte Psychotherapeuten, die in einem MVZ oder in Vertragsarztpraxen tätig sind.
Die Zulassung endet dann spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Unterversorgungsfeststellung.
Eine Verpflichtung zur Verlängerung der vertragspsychologischen Tätigkeit besteht demgegenüber nicht.
Im Hinblick auf angestellte Psychotherapeuten im MVZ erfolgt zudem eine Gleichstellung mit Vertragspsychotherapeuten, indem nun bestimmt wird, dass die Anstellung nicht mehr mit dem Tag der Vollendung des 68. Lebensjahres, sondern am Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, endet.
2. Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit
Bislang war gemäß § 25 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ZV) - die über § 1 Abs. 3 auch für Psychotherapeuten gilt - die Zulassung eines Psychotherapeuten, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon war nur möglich, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich war.
Diese Regelung wurde durch das VÄndG vollständig aus der Zulassungsverordnung gestrichen. Psychotherapeuten können nunmehr unabhängig vom ihrem Alter zugelassen oder angestellt werden.
3. Anstellung von Psychotherapeuten ohne numerische Begrenzung in offenen und gesperrten Planungsbereichen
Durch die Neufassung des § 95 Abs. 9 S. 1 SGB V ist es Ärzten und Psychotherapeuten in offenen Planungsbereichen jetzt grundsätzlich möglich, Psychotherapeuten als Angestellte in ihrer Vertragsarzt /-psychotherapeutenpraxis zu beschäftigen.
Eine Anstellung von Ärzten durch Vertragspsychotherapeuten wird durch die Muster-Berufsordnung der Ärzte - hier §§ 2 Abs. 4 und 19 Abs. 1 - aber weiterhin ausgeschlossen.
Eine numerische Begrenzung auf einen ganztags oder zwei halbtags Beschäftigte sieht das SGB V nicht mehr vor. Allerdings muss auf Grund der Ermächtigung in § 32b Abs. 1 ZV über kurz oder lang mit einer Einschränkung der Angestelltenzahl durch den Bundes- mantelvertrag gerechnet werden. Hierdurch soll das Erfordernis der persönlichen Berufsausübung in freier Praxis sichergestellt bleiben.
Gem. § 32b Abs. 2 ZV bedarf eine Anstellung immer der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Die anzustellenden Psycho- therapeuten werden auf die Bedarfsplanung entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs angerechnet und erhalten einen eigenen Leistungsumfang.
Jedoch ist es auch bei gesperrtem Planungsbereich möglich mehrere Angestellte mit identischem Fachgebiet zu beschäftigen. Die geänderte Fassung des § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V findet Anwendung (sog. Job-Sharing-Anstellung).
Dem anstellenden Arzt/Psychotherapeuten wird eine erhöhte Punktzahlobergrenze zugewiesen, die er verpflichtet ist einzuhalten. Diese Obergrenze bemisst sich aus seinem anerkannten Leistungsvolumen der Vorjahresquartale plus eines Zuschlags i.H.v. 3 % des zeitlich entsprechenden Fachgruppendurchschnitts. Entsprechendes gilt bei der Job-Sharing Partnerschaft, § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V.
Ausnahmen von den engen Zuwachsbegrenzungen im Rahmen des Job-Sharing sind jedoch möglich, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in dem an sich nicht als unterversorgt geltenden Planungsbereich feststellt, § 100 Abs. 3 SGB V.
Kriterien zur Feststellung sind vom gemeinsamen Bundesausschuss in der Bedarfsplanungsrichtlinie zu definieren. Das zu beurteilende lokale Versorgungsgebiet muss aber in jedem Fall deutlich kleiner sein als der entsprechende Planbereich.
Das in der Bedarfsplanungsrichtlinie bereits bestehende Instrument der Sonderbedarfszulassung bleibt erhalten und wird hierdurch lediglich ergänzt.
Ebenfalls möglich ist ein Zulassungsverzicht eines Vertrags- psychotherapeuten zugunsten seiner Anstellung bei einem Kollegen. Eine Ausschreibung findet dann nicht mehr statt.
Der umgekehrte Weg einer Umwandlung der Anstellung in einen Vertragssitz ist aber ohne Neubeantragung der Zulassung nicht möglich.
4. Tätigkeit an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten/Filialbildung)
Mit Neueinfügung der Absätze 3 und 4 in § 24 ZV wurde die Bindung des Psychotherapeuten an seinen Vertragssitz gelockert.
Nunmehr ist es dem Vertragspsychotherapeuten möglich - neben der Tätigkeit an seinem Vertragssitz - an weiteren Orten tätig zu sein, wenn dadurch die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragssitz nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall dargelegt werden.
Eine Begrenzung der Höchstzahl der weiteren Tätigkeitsorte sieht die Zulassungsverordnung nicht vor.
Eine Beschränkung erfolgt jedoch durch die berufsrechtliche Regelung in § 20 Abs. 2 Muster-BO, die es Psychotherapeuten nur gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten psycho- therapeutisch tätig zu sein, sofern sie Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeit treffen.
Gleichlautende oder noch restriktivere Vorgaben finden sich in den jeweiligen Berufsordnungen auf Landesebene.
Im Gegensatz zur alten Zweigpraxisregelung können Filialen nach neuer Rechtslage zulassungsbezirks- und sogar KV-bezirks- übergreifend eröffnet werden.
Befindet sich der Ort der weiteren Tätigkeit im Bezirk der eigenen KV, bedarf es nur deren Genehmigung. Befindet sich die Filiale im Bezirk einer anderen KV, wird eine Ermächtigung des dortigen Zulassungsausschusses benötigt. Die eigene KV und der eigene Zulassungsausschuss müssen angehört werden.
Die Filialen können mit der Unterstützung von angestellten Psychotherapeuten betrieben werden. In diesem Zusammenhang sind die bereits o.g. Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere muss auch hier eine hinreichende Überwachung und Beaufsichtigung durch persönliche Mitwirkung des Vertragspsychotherapeuten in der Filiale sichergestellt sein. Für die Anstellung in Filialen in einem anderen KV-Bezirk - also auf Basis einer Ermächtigung - gelten die Sonderregelungen des § 24 Abs. 3 S. 4, 5, 6 ZV.
Die Möglichkeit der Filialgründung besteht auch für Vertragspsychotherapeuten die sich in einer Berufsausübungs- gemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) zusammengeschlossen haben.
Nicht unter diese Neuregelung fallen ausgelagerter Praxisräume i.S.d. § 24 Abs. 5 ZV bzw. Räumlichkeiten i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 2 Muster-BO. Hier besteht weiterhin nur eine Anzeigepflicht.
5. örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis)
Neben der begrifflichen Änderung von Gemeinschaftspraxis in Berufsausübungsgemeinschaft eröffnet die Neufassung des § 33 Abs. 2, 3 ZV diverse neue Gestaltungsmöglichkeiten der gemeinsamen Berufsausübung.
Infolge der Verwendung des umfassenderen Begriffs „zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringer” anstelle des Begriffs „Vertragsarzt” sind nun nicht nur fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Psychotherapeuten, sondern auch fachgebietsübergreifende Zusammenschlüsse zwischen Ärzten, Psychotherapeuten und MVZ zulässig.
Bezüglich eines MVZ ist dies auch unabhängig davon, ob es als juristische Personen oder als Personengesellschaften organisiert ist.
Die Berufsausübungsgemeinschaft ist zudem sowohl unter einem einzigen Vertragssitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft) als auch unter mehreren Vertragssitzen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) zulässig. Letzteres ist wiederum KV-bezirksübergreifend möglich.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass gerade in diesem Bereich die jeweiligen landesrechtlichen Berufsordnungen noch erhebliche Beschränkungen beinhalten.
So ist zum Beispiel die Kooperation mit einem MVZ berufsrechtlich meist nicht möglich.
Gemäß § 33 Abs. 3 ZV bedarf die Berufsausübungsgemeinschaft der vorherigen Genehmigung des jeweiligen Zulassungsausschusses.
Bei Überörtlichkeit ist wiederum das Erfordernis der Versorgungs- präsenz zu beachten. Diese muss an allen Vertragssitzen der Berufsausübungsgemeinschaft gewährleistet sein. Entsprechend ist es den Mitgliedern der Gemeinschaft aber möglich, ohne zusätzliche Genehmigung an den Sitzen ihrer Partner in zeitlich beschränktem Umfang tätig zu werden. Diesbezügliche Kriterien sollen im Bundesmantelvertrag niedergelegt werden.
Die Mitwirkung angestellter Psychotherapeuten ist gemäß der unter 3. dargelegten Voraussetzungen ebenfalls praktikabel.
Neben einer bestehenden Einzelpraxis oder einer Berufsaus- übungsgemeinschaft ist außerdem die Bildung von Teilberufs- ausübungsgemeinschaften zur Übernahme spezifischer, auf die Erbringung bestimmter Leistungen beschränkter Behandlungsauf- träge erlaubt. Hinsichtlich Genehmigung und Überörtlichkeit kann auf die Ausführungen zur „normalen” Berufsausübungsgemeinschaft verwiesen werden.
Nicht erlaubt sind weiterhin sog. Kickback-Konstellationen, also Berufsausübungsgemeinschaften mit Leistungserbringern, die für medizinisch-technische Leistungen nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können (z. B. Laborarzt). Verstöße gegen das berufsrechtliche Verbot der „Zuweisung gegen Entgelt” sollen verhindert werden.
6. Teilzulassung
Bislang war eine Zulassung nur mit vollem Versorgungsauftrag möglich. Gemäß § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V i.V.m. § 19a Abs. 2, 3 ZV besteht nunmehr die Option die Zulassung auf den hälftigen Versorgungsauftrag zu beschränken.
Die Beschränkung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Zulassungsausschuss und kann sowohl im Rahmen des Zulassungsantrags als auch nachträglich vorgenommen werden.
Auch ein hälftiges Ruhen (§ 26a ZV i.V.m. § 95 Abs. 5 SGB V) oder ein hälftiger Entzug (§ 26a ZV i.V.m. § 95 Abs. 6 SGB V) der Zulassung sind zukünftig möglich.
Strittig ist bislang noch, wie mit der entzogenen oder nachträglich beschränkten Zulassungshälfte verfahren wird. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass keine Ausschreibung stattfindet und somit eine Übertragung an einen Nachfolger grundsätzlich möglich bleibt.
Nach anderer Ansicht finden die Nachbesetzungsregeln des § 103 Abs. 4 SGB V Anwendung.
Eine Stellungnahme des zuständigen Zulassungsausschusses sollte in jedem Fall eingeholt werden.
Sicher ist aber bereits, dass in gesperrten Planungsbereichen eine Rückführung der beschränkten Zulassung in eine eigene Vollzulassung nur schwer möglich sein wird, da gemäß § 19a Abs. 3 ZV hierzu ein erneutes Zulassungsverfahren mit den üblichen Voraussetzungen durchlaufen werden muss.
Es erscheint daher sehr fraglich, ob das Instrument der Teilzulassung in dieser Form tatsächlich geeignet ist, zu einer erhöhten Flexibilisierung beizutragen.
7. Nebentätigkeit im Krankenhaus
Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit der Nebentätigkeit in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtungen wegen der Gefahr einer Interessenkollision als unvereinbar.
Mit § 20 Abs. 2 S. 2 ZV wurde durch das VÄndG eine Ausnahme- regelung eingeführt, die dies in Bezug auf Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken nunmehr ausdrücklich gestattet.
Eine Nebentätigkeit in Beratungsstellen oder im Strafvollzug bleibt demgegenüber weiterhin ausgeschlossen.
Zeitlich ist die Nebentätigkeit gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Vollzulassung als Vertragspsychotherapeut auf maximal 13 Wochenstunden zu beschränken. Bei konsequenter Anwendung würde dies bei einer Teilzulassung eine zulässige Höchstgrenze von 26 Stunden nach sich ziehen.
Durch die Änderung des § 1 Abs. 3 ZV i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 ZV wurden aber auch bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt, indem jetzt klargestellt ist, dass eine gleichzeitige Anstellung (Doppel- anstellung) im MVZ und im Krankenhaus zulässig ist.
8. Regelungen zum MVZ
Zwar wurde das MVZ-Gründungsmerkmal „fachübergreifend” in § 95 Abs. 1 SGB V gesetzlich normiert, doch ergeben sich für den Psychotherapeuten daraus keine Veränderungen. Ein MVZ ist auch weiterhin nicht als fachübergreifend anzusehen, wenn die darin tätigen Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 SGB V zuzuordnen sind.
Die geforderte Differenzierung zwischen psychologischen Psycho- therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wurde gesetzlich nicht umgesetzt.
Indes wurde die Vorgabe einer ausschließlich ärztlichen Leitung des MVZ aufgegeben und durch die Möglichkeit der kooperativen Leitung ersetzt, § 95 Abs. 1 S. 5 SGB V.
Arbeiten also Psychotherapeuten und Ärzte in einem MVZ zusammen, kann es zukünftig von diesen auch gemeinsam geleitet werden.
Weiterhin wurde für MVZ in der Rechtsform der GmbH mit dem VÄndG eine zusätzliche Zulassungsvoraussetzung eingeführt, § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V. Zur Insolvenzsicherung müssen die Gesellschafter eine „selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung” abgeben. Sie haften damit für Verbindlichkeiten der GmbH mit ihrem Privatvermögen.
Auch Gesellschafter bereits bestehender MVZ-GmbH´s werden von dieser Neuregelung wohl nicht verschont bleiben, da ansonsten die Zulassungsvoraussetzungen „nicht mehr” vorliegen und folglich ein Entzug der Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V droht.
Als abschließendes Fazit kann festgehalten werden, dass durch das VÄndG zahlreiche rechtliche Unklarheiten beseitigt wurden, aber trotzdem noch zahlreiche offene Fragen im Raum stehen.
Teilweise werden diese in absehbarer Zeit durch die Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen, den Bundesmantelvertrag und die Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beantwortet. Im Übrigen werden die Praxis - hier insbesondere die Verfahrensweise der Zulassungsausschüsse - und die Anpassungen der Berufsordnungen auf Landesebene den tatsächlichen Umfang der gesetzlich angedachten Gestaltungsspielräume bestimmen.
Grundsätzlich wird mit der Lockerungen der bisherigen berufs- rechtlichen Begrenzungen psychotherapeutischer Tätigkeit die bereits eingeleitete Flexibilisierung der ambulanten Versorgungs- strukturen folgerichtig weiterbetrieben.
Insbesondere die organisationsrechtlichen Möglichkeiten für den einzelnen Vertragspsychotherapeuten wurden erweitert. Der Weg führt weg von der Einzelpraxis hin zu Kooperationsgemeinschaften.
Aber auch der einzelne Psychotherapeut kann durch Filialbildung oder die Anstellung von weiteren Kollegen Kostensenkung betreiben und die Einkünfte aus privat- wie vertragsärztlicher Tätigkeit optimieren.
Insgesamt kann nur angeraten werden, den Neuerungen offen gegenüber zu treten und in Zusammenarbeit mit einem kompetenten Partner die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten.
Lars Dorschner - Leipzig (abgedruckt in „Psychotherapeut” Springer Verlag - Band 52 - Heft 4 - Juli 2007)